
Rechte und Lizenzen
Beim Open-Access-Publizieren stellen sich oftmals rechtliche Fragen, zum Beispiel bezüglich der Nachnutzbarkeit von Inhalten und der Verwendung von offenen Lizenzen. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen.
Verlagsverträge, Nutzungsrechte und Lizenzen
Bitte prüfen Sie bei Abschluss eines Verlagsvertrages die Klauseln über Urheberrechte und Lizenzen sowie Regelungen, die sich auf die Nachnutzbarkeit und weitere Verwendung der Publikation beziehen.
Nutzungsrecht
Während das Urheberrecht stets bei dem*der Urheber*in verbleibt, können die Nutzungsrechte an einem Werk zum Beispiel an einen Verlag übertragen werden. Hierbei wird zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten unterschieden.
Die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts an den Verlag ist in der Regel vollkommen ausreichend und wird oftmals auch ausdrücklich empfohlen. Im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht sind damit auch weitere Nutzungen von anderen gestattet (s. a. § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG)).

Lizenzen
Im Sinne einer offenen Wissenschaft wird unter Open Access nicht nur der freie Zugang zu den Publikationen verstanden, sondern auch die freie Nachnutzung der Werke. Open-Access-Publikationen werden daher mit sogenannten Open-Content-Lizenzen versehen, gebräuchlich sind hier vor allem die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenz). Die CC-Lizenzen arbeiten mit einem Baukastenmodell, sodass verschiedene Abstufungen möglich sind. Es werden die folgenden Bestandteile verwendet:
- BY: Namensnennung
- SA: Weitergabe unter gleichen Bedingungen
- NC: nicht kommerziell
- ND: keine Bearbeitungen
Empfohlen wird die Verwendung der Varianten CC BY und CC BY-SA, da diese die größte Nachnutzbarkeit bieten. Das DEAL Konsortium hat im Rahmen der Initiative „Open Access means CC BY” mehrere Gründe für die Verwendung von CC BY zusammengetragen und geht dabei auch auf die Probleme mit dem NC-Bestandteil ein.
Weitere Informationen zu Creative-Commons-Lizenzen finden Sie bei CC Germany und auf der englischsprachigen Seite Creative Commons. Auf letzterer können außerdem die CC-Logos und weitere Materialien heruntergeladen werden sowie CC-Lizenztexte für Ihre Publikation generiert werden. Einen umfassenden Überblick über CC-Lizenzen bietet Till Kreutzers Publikation „Open Content - Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen”.

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Open-Access-Policies von Verlagen
Viele Verlage bieten die Möglichkeit, Ihre Publikation parallel als Postprint zu veröffentlichen. Beim Postprint handelt es sich um die Textversion, die bereits den Begutachtungsprozess durchlaufen hat, aber noch nicht mit dem finalen Verlagslayout versehen wurde.
Hilfestellung und Einzelheiten bzgl. rechtlicher Vorgaben bietet der Open Policy Finder (ehemals Sherpa Romeo). Dort kann mit dem Verlag oder dem Zeitschriftentitel gesucht werden, für die dann die jeweilige Lizenzvereinbarung aufgeführt wird. Häufig wird den Autor*innen vom Verlag das Recht eingeräumt, die Autor*innenversion ihres Aufsatzes auf einem institutionellem Repositorium frei zugänglich bereitzustellen.
Der Dokumentenserver der Universität Göttingen GRO.publications bietet Ihnen für dieses sogenannte „self archiving“ oder auch „Green Road“ des Open-Access-Publizierens eine geeignete Plattform. Der „Grüne Weg“ ist die Parallelveröffentlichung oder Selbstarchivierung, die auf privaten Webseiten, Institutswebseiten oder auf Dokumentenservern erfolgen kann.
Das Recht auf eine Zweitveröffentlichung
Seit Anfang 2014 gilt in Deutschland das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 (4) Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Es erlaubt Autor*innen unter bestimmten Bedingungen die Manuskripte ihrer in Fachzeitschriften veröffentlichten wissenschaftlichen Artikel ein Jahr nach der Erstveröffentlichung über das Internet frei zugänglich zu machen. Das Recht kann von den Autor*innen selbst wahrgenommen werden. Sie können aber auch eine Einrichtung, z. B. eine Bibliothek beauftragen, das Manuskript zum freien Abruf online zu stellen. Nach aktuellem Verständnis gilt die Regelung für Artikel, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erschienen sind, unabhängig davon, welche Rechte mit dem Publikationsvertrag an den Verlag übertragen wurden.
Geltungsbereich
- Wissenschaftliche Artikel von Autor*innen an Hochschulen, deren Arbeiten entweder mindestens zur Hälfte mit öffentlicher Projektförderung (z. B. DFG-, BMBF-, EU-Projekte, staatlich finanzierte Stipendien) finanziert wurden.
- Wissenschaftliche Artikel, die von Mitarbeiter*innen öffentlich finanzierter, außeruniversitären Forschungseinrichtungen (z. B. WGL, HGF, MPG) erstellt wurden.
Wissenschaftliche Artikel, die mit Grundmitteln einer Hochschule finanziert wurden, hat der Gesetzgeber von der Nutzung des Zweitveröffentlichungsrechts ausgeschlossen. An Hochschulen tätige Autor*innen müssen deshalb prüfen, ob das Forschungsprojekt, mit öffentlichen Projektmitteln gefördert wurde.
(Text verändert aus Informationsblatt „Das Recht auf eine Zweitveröffentlichung“, Creative Commons Attribution 3.0 Unported License, Design by Thomas Severin)
Beratung und Angebote der SUB Göttingen
Informieren Sie sich über die Zweitveröffentlichung Ihrer Publikationen in GRO.publications, dem Publikationsmanagementsystem der Universität Göttingen.
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail: publizieren@uni-goettingen.de
Weitere Informationen
- Informationsblatt “Das Recht auf eine Zweitveröffentlichung” (Hrsg. vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e. V.)
- FAQ der Schwerpunktinitiative "Digitale Information" der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen
- Mustervereinbarung zum Zweck einer Zweitveröffentlichung (PDF 72 KB) nach § 38 Abs. 4 UrhG
Weiterführende Informationen
Informationsplattform open-access.network
Informationsplattform rund um Open Access: Formen von Open Access, rechtliche Aspekte, Positionen aus Politik und Forschungsförderung und mehr.
Informationsplattform iRights.info
Informationsplattform rund um rechtliche Aspekte in der digitalen Welt: Bildung und Open Educational Resources, Creative Commons und Lizenzen, Zitat und Plagiat und vieles mehr.
Ombudsstelle der Universität Göttingen
Unabhängige, einrichtungsübergreifende Anlaufstelle für Informationen zur guten wissenschaftlichen Praxis, zum Ombudssystem und zu den Leitlinien der Universität Göttingen.
FAQ - Rechte und Lizenzen
Das Urheberrecht ist zum 1.1.2008 reformiert worden. Auf diesem Wege haben die deutschen Verlage erreicht, dass ihnen per Gesetz für ältere Publikationen weitere Rechte zufallen, die sich zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht einräumen ließen. Dies betrifft vor allem die Online-Bereitstellung von Publikationen der Jahre 1966 bis 1994. Im Prinzip ist dieses Anliegen zu unterstützen, weil Verlage nur dann in Online-Angebote investieren, wenn sie nicht jede*n Autor*in einzeln kontaktieren und um die Rechteübertragung bitten müssten. Der Gesetzestext geht jedoch von der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Ihren Publikationen aus, so dass Sie als Autor*in Ihre Publikationen nicht mehr im Internet veröffentlichen oder Dritten wie Ihrer eigenen Universität Rechte einräumen dürfen. Die Diskussion um die Auslegung dieser gesetzlichen Regelung ist derzeit nicht abgeschlossen, unter anderem wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an diesem Übertragungsmodell.
Die SUB Göttingen hat im Dezember 2007 die Wissenschaftler*innen in einem Schreiben über die Novellierung des Urheberrechts informiert und sie zur Übertragung des einfachen Nutzungsrechtes an die Georg-August-Universität Göttingen aufgefordert. Diesem Appell sind zahlreiche Wissenschaftler*innen der Universität gefolgt. Die Übertragung der Nutzungsrechte behält ihre dauerhafte Gültigkeit und wird von der SUB Göttingen treuhänderisch verwahrt.
Wenn Sie als Wissenschaftler*in ein solches Nutzungsrecht in der Zeit 2007 - 2008 bereits übertragen hatten bzw. jetzt übertragen möchten, finden Sie in den folgenden Abschnitten die jeweiligen Einzelheiten zusammengestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtesituationen muss dabei differenziert werden nach:
- Rechteübertragung ab 01.01.2009:
Seit dem 01.01.2009 haben die Verlage mit Sitz in Deutschland das Recht, Publikationen von vor 1995 online bereitzustellen, ohne dass die Verlage diese Rechte ausüben müssen. Sie als Autor*in können den Verlag im Zweifelsfall nur noch bitten, ob Sie Ihre Publikationen auch selbst online zur Verfügung stellen dürfen oder ob Sie Dritten dies Recht einräumen können. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken sowie auch für Verlage unklaren Rechtssituation ist die Diskussion um die Ausschließlichkeit der Rechte nicht abgeschlossen. Wir werden zu gegebener Zeit an dieser Stelle über Neuerungen informieren.
- Rechteübertragung zwischen 01.01.2008 und 31.12.2008:
Durch die neuen Regelungen in § 31a und § 137l UrhG erhalten Verlage automatisch die Rechte zur Onlineverwertung von Publikationen, die bisher bei den Autor*innen lagen.
Bis zum 31.12.2008 hatten Sie noch die Gelegenheit, mit einer Rechteinräumung an Dritte wie die Universität Göttingen und einem Schreiben an Ihren Verlag zu dokumentieren, dass Sie die Rechte an der elektronischen Version Ihrer Publikation selbst ausüben möchten.
Hierzu hatten wir empfohlen wie folgt vorzugehen:- Übertragen Sie Dritten wie der Universität Göttingen einfache Nutzungsrechte.
Hier finden Sie ein Musterschreiben: - [Betreff]: Übertragung einfaches Nutzungsrecht
[Text]: „Hiermit übertrage ich der Georg-August-Universität Göttingen ein einfaches Nutzungsrecht meiner in der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1994 erschienenen Fachpublikationen, die ich im Anhang aufliste, zur Online-Bereitstellung auf dem von der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver.“ - Informieren Sie Ihren Verlag, dass Sie der automatischen Rechteübertragung nicht zustimmen.
Wir empfehlen jedoch, den Verlagen zusammen mit dem Widerspruch zur automatischen Rechteübertragung auch die einfachen Nutzungsrechte anzubieten. So können Sie Ihre Publikationen zukünftig selbst im Internet bereitstellen und den Verlagen steht es ebenfalls offen, digitale Angebote zu schaffen.
Ein Musterschreiben finden Sie hier: - [Betreff]: Widerspruch gegen die Übertragung der Online-Nutzungsrechte nach § 137l Urheberrechtsgesetz
[Text]: „Hiermit widerspreche ich der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Onlinebereitstellung meiner Publikationen, für die ich mit Ihnen bis zum 31.12.1994 einen Verlagsvertrag abgeschlossen habe (§ 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten“ und § 137l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“). Der Georg-August-Universität Göttingen habe ich ein einfaches Nutzungsrecht zur Onlinebereitstellung eingeräumt. Sind Sie ebenfalls daran interessiert, meine Publikationen online zu verbreiten oder über andere Dienste (z. B. Google Booksearch) anzubieten, so bitte ich um Information und bin gerne bereit, Ihnen ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht zu übertragen.“
- Übertragen Sie Dritten wie der Universität Göttingen einfache Nutzungsrechte.
- Rechteübertragung vor dem 31.12.2007:
Sie hatten der Georg-August-Universität Göttingen bis zum 31.12.2007 formlos die einfachen Nutzungsrechte für die Onlinebereitstellung Ihrer älteren Publikationen übertragen. Diese werden durch die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen treuhänderisch verwahrt, bis Sie als Autor*in bestimmte Publikationen auf den Publikations- und Dokumentenserver (GOEDOC) der Universität Göttingen veröffentlichen möchten. Wenn Sie in Zukunft weitere Nutzungsrechte an Ihren Publikationen einräumen möchten, sollten Sie bei Ihren Verlagen Widerspruch erheben, um die automatische Entstehung von ausschließlichen Nutzungsrechten zur Online-Publikation zu verhindern. Sie müssen Ihren Verlag jedoch nicht darüber informieren, dass Sie bereits fristgerecht Rechte an Dritte übertragen hatten.
Wenn Sie die Rechte an der elektronischen Bereitstellung Ihrer Werke besitzen, stellt das Einscannen von Veröffentlichungen aus den Jahren 1966 bis 1994 und die Bereitstellung über ein Institutionelles Repositorium im Regelfall kein Problem dar. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass ein Verlag durch eine redaktionelle Bearbeitung (z. B. neu gesetzte Tabellen, bearbeitete Bilder oder Lektorat) ein eigenes Urheberrecht erlangt (KG Berlin Urteil v. 29.11.1996, Az. 5 U 317/96). Das bloße Layout des Verlags genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. Im Zweifelsfall sollten Sie Rücksprache mit dem Verlag halten oder Ihre Autor*innenversion (d. h. die letzte beim Verlag eingereichte Version) bereitstellen.
Wenn Sie der Universität Göttingen Online-Nutzungsrechte für die Bereitstellung Ihrer Veröffentlichungen der Jahre 1966 - 1994 einräumen bzw. bereits eingeräumt haben, wird die SUB Göttingen diese sukzessive im Rahmen ihrer Möglichkeiten Open Access im Internet bereitstellen. Die SUB Göttingen bietet Ihnen technische Unterstützung und Services für das Scannen und Digitalisieren.
Die Veröffentlichung von Open-Access-Publikationen - auch nach dem Verständnis der Berliner Erklärung - ist mit einem bestehenden Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort vereinbar. Grundsätzliche rechtliche Konflikte kommen praktisch nicht vor und lassen sich rechtssicher ausschließen. Zudem sieht die VG Wort nach eigener Aussage keine Probleme bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von ausschließlich an sie eingeräumten Nutzungsrechten und frei zugänglichen und nachnutzbaren wissenschaftlichen Textpublikationen und schließt auch eine Teilnahme am Melde- und Ausschüttungsverfahren nicht aus.
Detailliertere Informationen finden Sie in der Handreichung VG Wort oder in der erweiterten Fassung von iRights.info.
Bei einer kumulativen Dissertation werden Artikel, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, zu einer Promotionsarbeit zusammengefasst. Hierbei können sich rechtliche Fragen hinsichtlich der Nachnutzung ergeben.
Weitere Informationen dazu finden Sie in auf der Seite zu Dissertationen.